Dürfen Haustiere in der Wohnung verboten werden?

Haustierverbot für Mieter – was ist erlaubt?

Ob aus Lärmgründen, wegen einer Allergie oder aus Angst ums teure Parkett: Es gibt vielfältige Gründe, warum Vermieter keine Tiere in ihrer Wohnung halten. Für ein Haustierverbot gibt es jedoch gesetzliche Grenzen. Wir erklären Ihnen, was Sie von Ihren Mietern verlangen dürfen und was nicht.

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Das wichtigste vorab: Eine Klausel im Mietvertrag, die Haustiere generell verbietet, ist nicht zulässig. Das entschied der Bundesgerichtshof 1993 (BGH VII ZR 10/92). Dies bedeutet allerdings nicht, dass es keine Einschränkungen für die Tierhaltung in Mietwohnungen gibt. Hier wird nach Art der Tiere unterschieden. Es gibt im Mietrecht Kleintiere, Hunde und Katzen sowie gefährliche Tiere. Zu den Kleintieren zählen beispielsweise Kaninchen, Hamster, Wellensittiche und Fische. Kleintiere müssen nicht beim Vermieter angemeldet werden und dürfen ohne Erlaubnis gehalten werden. Anders sieht es bei Nicht-Kleintieren aus. Zwar darf sie der Vermieter nicht verbieten, allerdings darf er in den Mietvertrag schreiben, dass er im Einzelfall entscheidet.

 

Unter diesen Bedingungen ist ein Verbot möglich

Um dem Mieter die Haltung von Hunden und Katzen zu verbieten, bedarf es guter Gründe. Hier kann es um die Sicherheit der Bewohner gehen oder auch um die Störung des Wohlbefindens. Schwierig wird es, wenn ein anderer Bewohner bereits einen Hund hat, dann muss triftig begründet werden, warum ein neuer Mieter keinen Hund halten darf. In jedem Fall ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter über den Besitz von Haustieren der oben aufgeführten Klassen zu informieren, sollte dies im Mietvertrag stehen. Die Entscheidung des Vermieters kann auch zurückgenommen werden. Sollte beispielsweise eine andere Mieterin eine Katzenhaarallergie entwickeln oder ein Hund übermäßig viel bellen, kann er die Erlaubnis zurückziehen. Der Vermieter kann die Haltung dieser Tiere von einer Tierhaftpflichtversicherung abhängig machen. Explizit ausgenommen von Beschränkungen sind Therapietiere und Blindenhunde. Sofern sie verordnet und als solche ausgewiesen sind, dürfen Therapietiere ohne Erlaubnis gehalten werden.

Die Haltung von exotischen oder gefährlichen Tieren ist von der Kleintierregelung ausgenommen. Das gilt zum Beispiel für Echsen, Vogelspinnen oder Schlangen. Hier ist es die Sache des Vermieters, ob er die Haltung duldet oder ablehnt.

 

Regeln in Eigentumswohnungen

Grundsätzlich gilt auch hier das Urteil, dass Haustierverbote unzulässig sind, allerdings kann die Eigentümergemeinschaft den Auslauf der Tiere auf Gemeinschaftsflächen einschränken und Regelungen für die Haltung gefährlicher Tiere einführen.

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